BKrFQG

In Folge des EU-Rechts wurde von der Bundesregierung das Berufskraft- fahrerqualifikationsgesetz umgesetzt. Es soll der Sicherheit im öffentlichen Straßenverkehr dienen. Einige wichtige Informationen zu diesem Gesetz
haben wir hier für Sie zusammengefasst.
Für wen gilt das Berufskraftfahrerqualifiktionsgesetz?
Das BKrFQG betrifft Berufskraftfahrer im Güterverkehr und im Personenverkehr mit deutscher Staatsangehörigkeit bzw. EU-Zugehörigkeit. Zudem müssen die Fahrten zu gewerblichen Zwecken auf
öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchgeführt werden, für die ein Führerschein der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.
Nicht betroffen sind Fahrer, welche lediglich Material zur Ausübung ihres Berufes befördern. (z.B. Elektriker, Maurer etc.)
Arten der Grundqualifikation
es werden 2 Arten der Grundqualifikation unterschieden:
- Grundqualifikation
- beschleunigte Grundqualifikation
zu 1.) Die Grundqualifikation
Die Grundqualifikation nach dem BKrFQG wird durch den erfolgreichen Abschluss einer theoretischen und praktischen Prüfung bei einer IHK erworben und wird automatisch bei Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin oder Fachkraft im Fahrbetrieb erworben.
Erforderlich zur Prüfungszulassung ist der Besitz der jeweiligen Fahrerlaubnis. Die Teilnahme an einem Vorbereitungsunterricht ist nicht vorgeschrieben.
zu2.) beschleunigte Grundqualifikation
Die beschleunigte Grundqualifikation kann in dafür zugelassenen Ausbildungsstätten (z.B. Fahrschulen) erworben werden. Abgeschlossen wird diese mit einer theoretischen Prüfung bei der IHK.
Eine Fahrerlaubnis muss nicht vorliegen. Die Teilnahme am Unterricht ist verpflichtend.
Weiterbildung
Spätestens 5 Jahre nach Erlangen der Grundqualifikation muss das vorhandene Wissen durch Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme aufgefrischt werden. Diese Fortbildung hat einen Umfang von 35 Stunden (á 60 Minuten) und kann in Blöcke oder Module aufgeteilt werden. Diese Blöcke oder Module dürfen einen Umfang von 7 Stunden nicht unterschreiten.
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